Klinisch-psychologische
Behandlung

Die klinisch-psychologische Behandlung unterstützt dabei, psychische Belastungen wie Stress, Ängste oder depressive Verstimmungen zu bewältigen. Mit wissenschaftlich fundierten Methoden werden individuelle Lösungen erarbeitet, um Wohlbefinden, Lebensqualität und Ressourcen nachhaltig zu stärken.
Welchen Kostenzuschuss leisten die SV-Träger?

Seit 01.01.2024 ist die klinisch-psychologische Behandlung im ASVG verankert und unterliegt somit der Leistungspflicht gesetzlicher Versicherungsträger.

Klinisch-psychologische Behandlung als „Kassenleistung“ bedeutet, dass die gesetzlichen Versicherungsträger bei Inanspruchnahme eines/r klinischen Psychologen/in einen Kostenzuschuss zu leisten haben.

Es gelten folgende Voraussetzungen:

  • Eine Befindungsstörung, die eine Krankheit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist (eine Diagnose nach dem Codierungschema ICD-10)
  • Die klinische Psychologin*der klinische Psychologe ist in die Liste der klinischen PsychologInnen des Bundesministeriums eingetragen.
  • Die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung (ärztliche Bestätigung) hat spätestens vor der zweiten klinisch-psychologischen Behandlungseinheit stattgefunden.

Die Antragsstellung liegt vor der 11. klinisch-psychologischen Behandlungseinheit (10 EH sind bewilligungsfrei).

Die bezahlte Honorarnote enthält die geforderten Angaben und wird mit dem Zahlungsnachweis (Zahlschein, Erlagschein, Kontoauszug,…) übermittelt.

​Folgende Kostenzuschüsse werden von den jeweiligen gesetzlichen Versicherungsträgern übernommen:

ÖGK – Einzelsitzung
30 Minuten – € 19,30 / 60 Minuten – € 33,70

SVS – Einzelsitzung
ab 25 Minuten – € 26,26 / ab 50 Minuten – € 45,00

BVAEB – Einzelsitzung
ab 25 Minuten – € 27,10 / ab 50 Minuten – € 46,60 / ab 100 Minuten – € 93,10

Behandlungseinheiten unter 25 Minuten werden nicht vergütet.

KFA – derzeit abhängig vom Bundesland – bitte informieren Sie sich vorab bei Ihrer Stelle.

​Für Paartherapien gilt, dass mindestens einer der beiden Partner eine krankheitswertige Störung (nach ICD-10) aufweisen muss und das Paarsetting als notwendige und zielführende Behandlungsmaßnahme für diese Erkrankung im Behandlungsantrag speziell als solche beantragt und begründet worden ist.

Grundsätzlich kann ein Partner in eine laufende klinisch-psychologische Behandlung des anderen Partners miteinbezogen werden und muss auf der Honorarnote auch nicht gesondert ausgewiesen werden.

Einen Kostenzuschuss ergibt sich nur bei Vorliegen einer Diagnose – die ersten 10 Einheiten dienen daher in erster Linie dazu, dies zu prüfen und können ergeben, dass die Kriterien einer Diagnose nicht erfüllt sind!

Wie sind die Konditionen?

Nach der Terminbestätigung und unterfertigen der Behandlungsvereinbarung, aber vor dem Ersttermin ersuche ich um Überweisung des vereinbarten Honorars zur Terminfixierung.

Investition für Ihre Gesundheit: €110,–/EH im Einzelsetting.

Ermäßigung sind nach bestimmten Kriterien möglich.

Im Bedarfsfall können Familienmitglieder oder vertraute Personen miteinbezogen werden.

Verschwiegenheit
Jegliche Informationen und Daten, die Sie mir anvertrauen, unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. Diese gilt bereits ab der ersten Kontaktaufnahme (gemäß § 14 Psychologengesetz).

Termin-Absageregelung
Sollten Sie eine Sitzung nicht einhalten können, ist diese spätestens 48 Stunden davor telefonisch oder per E-Mail abzusagen. Nicht rechtzeitig abgesagte Sitzungen müssen verrechnet werden, weil die Terminreservierung ausschließlich für Sie reserviert wurde.

Wer darf Klinisch-psychologische Behandlungen anbieten?

Klinische Psychologen bieten Hilfestellungen und Beratungen für psychische sowie für psychisch-induzierte physische Beeinträchtigungen an, für Lebens- und Entwicklungskrisen, sowie für psychische Belastungen aufgrund Extremsituationen oder akuten Belastungen.

Einer der wichtigste Aufgabenbereich eines klinischen Psychologen ist die klinisch-psychologische Diagnostik und Interventionsplanung. Laut §3 Psychologengesetz bin ich als klinische Psychologin berechtigt, eigenverantwortlich eine psychologische Diagnostik und Behandlungsplan durchzuführen und zu erstellen – ohne medizinische Voruntersuchung.

Im Anschluss an die Diagnose werden vom klinischen Psychologen  erforderliche Maßnahmen zur Behandlung entwickelt und Befunde, Stellungnahmen und Gutachten ausgearbeitet.